Nein! Dies erledigen wir für Sie.
Fragen und Antworten
Muss ich mich nach der Kündigung bei den Stadtwerken abmelden?
Wann erhalte ich nach der Kündigung die Betriebs- und Heizkostenabrechnung?
Die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen werden nach Beendigung der jeweiligen Abrechnungsperiode erstellt.
Sie erhalten die Abrechnungen daher zur gewohnten Zeit und nicht direkt nach dem Auszug aus der Wohnung.
Welche Kündigungsfristen habe ich zu beachten?
Die Kündigungsfrist für unsere Wohnungen beträgt 3 Monate.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bis zum 3. Werktag eines Monats bei uns eingegangen sein.
Beachten Sie bitte, daß eine eventuell gewünschte Kündigung der Mitgliedschaft separat erfolgen muss.
Was ist eine Saldenbestätigung?
Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr Einzahlungen auf das Geschäftsguthaben geleistet haben erhalten im folgenden Jahr eine Saldenbestätigung. Dies kann zum Beispiel durch einen Neuerwerb der Mitgliedschaft oder die Zeichnung weiterer Anteile geschehen.
Das Mitglied bestätigt mit seiner Unterschrift das ausgewiesene Geschäftsguthaben per 31.12. des Vorjahres. Diese Unterlage benötigen wir für Prüfungszwecke.
Wie lang ist die Kündigungsfrist der Geschäftsanteile?
Jedes Mitglied kann zum Jahresende seine Mitgliedschaft bei der Genossenschaft kündigen.
Die Kündigung muss 12 Monate vorher schriftlich erfolgen und muss spätestens am letzten Tag des Geschäftsjahres (31.12.) bei der Genossenschaft eingegangen sein.
Erhalte ich auf die Geschäftsanteile Wohnungsbauprämie?
Ja. Die Einzahlung auf Geschäftsguthaben und die Aufnahmegebühr begünstigt die Wohnungsbauprämie.
Sie erhalten von uns im Folgejahr der Einzahlung einen Vordruck, mit dem Sie die Prämie beim zuständigen Finanzamt beantragen können. Für die Bearbeitung belasten wir das Konto des Mitglieds mit 2 Euro. Weitere Einzelheiten erläutert Ihnen gerne unsere Buchhaltung.
Welche finanzielle Belastung habe ich beim Eintritt in das GWU?
Jedes Mitglied muss laut unserer Satzung mindestens einen Geschäftsanteil in Höhe von 500 Euro übernehmen sowie eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 20 Euro bezahlen.
Vor der Eintragung eines Mitglieds in das Genossenschaftsregister müssen diese 520 Euro eingezahlt werden. Die Aufnahmegebühr ist nicht zu erstatten.
Was ist eine Wohnberechtigungsbescheinigung?
Um eine öffentlich geförderte Wohnung, eine sogenannte Sozialwohnung anzumieten benötigt ein Bewerber einen Wohnberechtigungsbescheinigung (B-Schein). Für ca. 60% unserer Wohnungen ist diese Bescheinigung nicht notwendig!
Um diese Bescheinigung zu erhalten darf das Familienbruttoeinkommen die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbeträge nicht überschreiten.
Sie erhalten eine Wohnberechtigungsbescheinigung bei Ihrem zuständigen Amt. In Eckernförde ist dies das Sozialamt im Rathaus. Bitte bringen Sie einen Einkommensnachweis mit, wenn Sie den B-Schein beantragen wollen.
Die aktuellen Einkommenshöchstbeträge sowie die zulässigen Wohnungsgrößen können Sie hier herunterladen. Es handelt sich bei unseren Angaben aber nur um die Regelsätze. Die genaue Ermittlung obliegt den Behörden.
Gerne helfen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch weiter und finden passende Wohnungen mit oder ohne Wohnberechtigungsbescheinigung.
Wie werden die Wohnungen vergeben?
Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben in unseren Grundsätzen festgelegt, dass sich Wohnungssuchende in unserer Geschäftsstelle bewerben müssen.
Für die sachgerechte Beurteilung benötigen wir von Ihnen einen ausgefüllten Fragebogen, den Sie hier herunterladen und ausfüllen können. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt nach der Dauer der Mitgliedschaft.
Wie lange muss ich auf ein Wohnungsangebot warten?
Der Wohnungsmarkt in Eckernförde ist entspannt, aber die Wartezeit hängt von Ihren individuellen Ansprüchen, Ihren persönlichen Voraussetzungen und der Fluktuation in unserem Wohnungsbestand ab.
Ein persönliches Gespräch ist in diesem Fall am besten geeignet. Gerne beraten wir Sie. Unsere Ansprechpartner finden Sie hier.

